ה שׁוֹר הַמַּזִּיק בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק כֵּיצַד. נָגַח, נָגַף, נָשַׁךְ, רָבַץ, בָּעַט, בִּרְשׁוּת הָרַבִּים, מְשַׁלֵּם חֲצִי נֶזֶק. בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק, רַבִּי טַרְפוֹן אוֹמֵר נֶזֶק שָׁלֵם, וַחֲכָמִים אוֹמְרִים חֲצִי נֶזֶק. אָמַר לָהֶם רַבִּי טַרְפוֹן, וּמַה בִּמְקוֹם שֶׁהֵקֵל עַל הַשֵּׁן וְעַל הָרֶגֶל בִּרְשׁוּת הָרַבִּים, שֶׁהוּא פָטוּר, הֶחְמִיר עֲלֵיהֶם בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק לְשַׁלֵּם נֶזֶק שָׁלֵם, מְקוֹם שֶׁהֶחְמִיר עַל הַקֶּרֶן בִּרְשׁוּת הָרַבִּים, לְשַׁלֵּם חֲצִי נֶזֶק, אֵינוֹ דִין שֶׁנַּחְמִיר עָלֶיהָ בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק לְשַׁלֵּם נֶזֶק שָׁלֵם. אָמְרוּ לוֹ, דַּיּוֹ לַבָּא מִן הַדִּין לִהְיוֹת כַּנִּדּוֹן, מַה בִרְשׁוּת הָרַבִּים חֲצִי נֶזֶק, אַף בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק חֲצִי נֶזֶק. אָמַר לָהֶם, אֲנִי לֹא אָדוּן קֶרֶן מִקֶּרֶן, אֲנִי אָדוּן קֶרֶן מֵרֶגֶל. וּמַה בִמְקוֹם שֶׁהֵקֵל עַל הַשֵּׁן וְעַל הָרֶגֶל, בִּרְשׁוּת הָרַבִּים, הֶחְמִיר בַּקֶּרֶן, מְקוֹם שֶׁהֶחְמִיר עַל הַשֵּׁן וְעַל הָרֶגֶל, בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק, אֵינוֹ דִין שֶׁנַּחְמִיר בַּקֶּרֶן. אָמְרוּ לוֹ, דַּיּוֹ לַבָּא מִן הַדִּין לִהְיוֹת כַּנִּדּוֹן, מַה בִּרְשׁוּת הָרַבִּים חֲצִי נֶזֶק, אַף בִּרְשׁוּת הַנִּזָּק חֲצִי נֶזֶק:
5 Was bedeutet das: „Ein Ochse, der geschädigt im Gebiete des Geschädigten?“ Hat (ein Ochse) auf öffentlichem Gebiete gestossen, gedrängt, gebissen, gelagert oder ausgeschlagen, so bezahlt man den halben Schaden, geschah dies aber im Gebiete des Geschädigten, so bezahlt man, nach R. Tarphon den ganzen Schaden, nach der Meinung der Weisen aber nur den halben Schaden. Es sprach R. Tarphon zu ihnen: Wenn beim Schaden durch Zahn und Fuss, der, auf öffentlichem Gebiete zugefügt, so milde beurteilt wird, dass er zu keinem Ersatz verpflichtet, dennoch im Gebiete des Geschädigten die Strenge gilt, dass man den ganzen Schaden bezahlen muss, wieviel mehr muss beim Hornstoss, der doch auf öffentlichem Gebiete strenger beurteilt wird, indem da (wenigstens) der halbe Schaden zu erstatten ist, im Gebiete des Geschädigten die Strenge gelten, dass man den ganzen Schaden bezahlen müsse. Da sprachen sie (die Weisen) zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Gegenstande gleich zu sein, aus welchem der Schluss gezogen wurde; so wie beim Hornstoss auf öffentlichem Gebiete nur der halbe Schaden zu ersetzen ist, ebenso ist beim Hornstoss im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu erstatten. Darauf R. Tarphon: Ich folgere ja nicht Hornstoss (auf des Geschädigten Gebiete) von Hornstoss (auf öffentlichem Gebiete), sondern ich folgere Hornstoss vom Fuss-Schaden, nämlich wenn schon in dem Falle, wo Zahn-und Fuss-Schäden milde beurteilt werden, falls diese nämlich auf öffentlichem Gebiete geschehen, dennoch beim Hornstoss streng geurteilt wird, wieviel mehr muss in dem Falle, wo selbst Zahn- und Fuss-Schäden strenge beurteilt werden, wenn sie nämlich in des Geschädigten Gebiete geschehen, beim Hornstoss streng geurteilt werden. Da sprachen die Weisen zu ihm: Dem durch Schluss Gefolgerten genüge es, dem Grunde, durch welchen der Schluss gezogen wurde, gleich zu sein; sowie (bei Hornstoss) im öffentlichen Gebiete, ebenso ist im Gebiete des Geschädigten nur der halbe Schaden zu ersetzen.